Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Schwimmsports im SV Blau-Weiß Bochum“. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 4095 eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Bochum.
- Ein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Wettkampfschwimmsports im SV Blau-Weiß Bochum 1896 (kurz BWB). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
- durch die Förderung und Optimierung der Trainingsbedingungen der Schwimmkader,
- durch die Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Teilnahme an nationalen und internationalen Vergleichswettkämpfen, sowie Trainingslagern,
- organisatorische und finanzielle Unterstützung bei Wettkampfteilnahmen, u.a. Lizenz- und Meldegelder, Fahrtkosten,
- Vermittlung von Training durch ausgewiesene Trainer,
- Qualifizierung von Trainern,
- Finanzierung von Trainern, Vermittlung und Durchführung von Trainingsmaßnahmen,
- Vermittlung und Durchführung von schulischen Unterstützungsmaßnahmen für Jugendliche zur Optimierung der Trainingsbedingungen
- finanzielle und materielle Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus sozial schwachen Familien für die Teilnahme an Training, Wettkämpfen und Trainingslagern.
- Die Förderkriterien werden in einer separaten Förderrichtlinie festgelegt.
§3 Ausrichtung des Vereins und Gemeinnützungkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51-68 AO,
- Der Verein ist weltanschaulich, konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.
- Sämtliche Vereinsämter sind ehrenamtlich.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§4 Mittel des Vereins
Mittel, die dem Verein für seine Zwecke zur Verfügung stehen, sind:
- Beiträge der Mitglieder
- Zuschüsse der Stadt Bochum
- Zuschüsse öffentlicher Einrichtungen
- Spenden, Schenkungen, Zuwendungen
- Einnahmen, besonders aus Veranstaltungen
- Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
- Zinserträge
§5 Beiträge
- Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragshöhe kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
- In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine Befreiung der Beitragsverpflichtung erlassen.
§6 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle volljährigen, natürlichen und juristischen Personen werden, die sich seinem Zweck (vgl. § 2) verpflichtet fühlen.
- Der Eintritt in den Verein geschieht mittels einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod der natürlichen oder dem Erlöschen der juristischen Person,
- mit dem Austritt (er ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens zum 01. November dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden),
- mit dem Ausschluss (wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise Handlungen vornimmt, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet ist). Der Ausschluss erfolgt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie können an den Beratungen mitwirken, Anträge stellen und ihr Stimmrecht ausüben.
- Mitglieder sollen die Satzung des Vereins beachten.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung natürlicher Personen ist nicht zulässig.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§9 Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter, dem/der Kassierer(in), dem/der Schriftführer(in). Außerdem können dem Vorstand bis zu fünf Beisitzer angehören, welche nach Möglichkeit verschiedenen Schwimmkadern zugeordnet sind und den Vorstand beraten.
- Kein Vorstandsmitglied des SV Blau-Weiß Bochum darf auch Vorstand des Fördervereins sein.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gesamte Vorstand außer den Beisitzern. Jeweils zwei von ihnen können gemeinsam den Verein in Rechtsangelegenheiten vertreten.
- Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und soll für rechtzeitige Stellvertretung sorgen, wenn ein Vorstandsmitglied in der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
- Der Vorstand wird bei Bedarf durch den/die Vorsitzende(n) und – falls dieser verhindert ist – durch seine(n) Stellvertreter(in) einberufen.
- Die Einladung soll in der Regel eine Woche vorher schriftlich und unter Mitteilung der
Tagesordnung geschehen. In dringenden Fällen genügt eine Frist von zwei Tagen nach mündlicher Verabredung. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Über jede Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie wird vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
- Die Niederschrift wird bei der nächsten Sitzung dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt und archiviert. Einwände gegen das Protokoll müssen aufgenommen werden.
- Die Protokolle stehen den Vereinsmitgliedern zur Einsicht offen.
§10 Wahl des neuen Vorstandes
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Vereinsgeschäfte bis zur Neuwahl weiter.
- Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
- Die Wiederwahl bei nur einem Wahlvorschlag kann offen geschehen. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung dem Wahleiter schriftlich vorliegt.
§11 Mitgliederversammlung
Alljährlich in der ersten Jahreshälfte, findet eine Jahreshauptversammlung eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Email zwei Wochen vorher eingeladen. Anträge zur Tagesordnung aus der Mitgliedschaft, die eine Woche vor Mitgliederversammlung eingereicht werden, müssen vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§12 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung
- die Mitgliederversammlung übernimmt:
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr
- die Genehmigung des Prüfungsberichts über die Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes, der Beisitzern sowie von zwei Kassenprüfern
- die Genehmigung der Satzungsänderungen
- die Entscheidung über eingebrachte Anträge
- die Festlegung von Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen oder wenn dies von einem Drittel der Mitglieder durch unterzeichneten Antrag schriftlich verlangt wird.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Äderungen der Satzung und der Beitragsordnung müssen auf der Tagesordnung der Einladung stehen. Über Anträge zur Satzung und zur Beitragsordnung wird mit 2/3- Mehrheit der Anwesenden entschieden (s. § 15). In allen anderen Fällen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§13 Kassenprüfer
- Zwei Kassenprüfer werden mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
- Die Kassenprüfer sind verpflichtet, Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.
§14 Protokollführung
- Über jede Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführerunterzeichnet.
- Die Niederschrift wird bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt und aufbewahrt.
- Einwände gegen das Protokoll müssen aufgenommen werden.
§15 Satzungänderungen
Jede Änderung der Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung zur Einladung der Mitglieder enthalten sein.
§16 Eigentum des Vereins
Anschaffungen aus Mitteln des Vereins können der Schwimmabteilung des SV BWB für die zu fördernden Aktiven überlassen werden. Sie sind in der Befolgung der Vereinszwecke (siehe § 2) zu verwenden. Die Anschaffungen hat der geförderte Aktive nach Wegfall der Förderung) dem Verein zurück zu geben.
§17 Auflösung des Verein
- Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht werden. Der Antrag muss mindestens einen Monat vor der entsprechenden Sitzung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden. Zur Beschlussfassung dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder und die Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss der/die Vorsitzende innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit Dreiviertelmehrheit beschließen kann.
- Wird die Auflösung des Vereins beschlossen oder erlischt der Verein wegen Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks, führt der Vorstand die Liquidation des Vermögens durch und legt die Schlussrechnung dem zuständigen Finanzamt vor. Das nach der Liquidation verbleibende Sach- und Geldvermögen des Vereins wird der Schwimmabteilung des BWB zur Verfügung gestellt, der es unmittelbar und ausschließlich für die unter §2 genannten Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10.03.2020 beschlossen.